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(LT-DRs. 6/4331)
Aufgabe der vom Landtag eingesetzten Kommission war es, Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, um die Qualität der Verwaltungsdienstleistungen zu optimieren und die Verwaltungsprozesse effizienter und effektiver zu gestalten und damit die Bürgernähe und Bürgerorientierung zu erhöhen. Die Ergebnisse der Kommission sind in dem Abschlussbericht zusammengefasst.
Abschlussbericht - Kommission zur umfassenden Evaluation der Aufgaben, Personal- und Sachausstattung
(2016)
Um den Öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen frühzeitig demografiefest zu machen,
hat das Sächsische Kabinett auf Grundlage des Koalitionsvertrages eine Kommission zur
umfassenden Evaluation der Aufgaben, Personal- und Sachausstattung (Personalkommission) damit beauftragt, dem Kabinett Möglichkeiten einer zukünftigen Personalbedarfsplanung
aufzuzeigen, welche sich an einer bedarfsorientierten Aufgabenwahrnehmung
orientiert. Die konzeptionellen Überlegungen sollen Grundlage für Schlussfolgerungen
eines auch langfristig ressourcengerechten und leistungsstarken Behördenaufbaus
sein. Für die weitere Umsetzung der in dem Bericht vorgeschlagenen Maßnahmen ist in der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen eine Stabsstelle Organisation und Personal eingerichtet.
Gutachten im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK), Prof. Dr. Jörg Bogumil;
In dem Gutachten werden mögliche Neugliederungsoptionen auf der Ebene der 17 Landkreise und sechs kreisfreien Städte untersucht und bewertet. Dies umfasst ebenfalls die Auswertung der bisherigen Studien zu den Effekten von Gebietsreformen sowie der Erfahrungen anderer Bundesländer.
Die Attraktivität des Landes Bremen für die hier lebenden und arbeitenden Menschen und ansässigen Unternehmen hängt auch von einer leistungsfähigen öffentlichen Verwaltung ab. Mit dem seit Anfang der 1990er Jahre anhaltenden Konsolidierungskurs stehen für die Bremer Verwaltung steigende Anforderungen an die Qualität von Gewährleistung und Dienstleistung einem erheblich eingeschränkten Ressourcenrahmen gegenüber. Die zunehmende Digitalisierung, der demographische Wandel, die Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit sowie die knappen Ressourcen halten den Veränderungsdruck auf den öffentlichen Dienst in Bremen hoch. Die intelligente Gestaltung und effektive Organisation von Verfahren und Abläufen der täglichen Arbeit gewinnt an Bedeutung. Diese Prozesse gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und unter Wahrung guter Arbeitsbedingungen zu gestalten, ist eine große Aufgabe. Verwaltungsentwicklung wurde daher zur zentralen Aufgabe des Senats erklärt, unter gemeinsamer politischer Verantwortung des Präsidenten des Senats und der Finanzsenatorin. Mit dem Programm „Zukunftsorientierte Verwaltung“ (ZOV) setzen wir den begonnenen Weg zur Modernisierung der Verwaltung fort und entwickeln ihn weiter. Am 21.06.2016 hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen das Programm „Zukunftsorientierte Verwaltung“ mit einem Masterplan beschlossen. Nach einem Jahr sind wir stolz darauf, die erste Fortschreibung und Aktualisierung des Masterplans „Zukunftsorientierte Verwaltung“ in Bremen vorzulegen. Der Masterplan ist strategisch ausgerichtet, wird über das Dach des Gesamtprogramms ZOV gesteuert und integriert knapp 40 Einzelvorhaben in 7 Entwicklungsfeldern. Verwaltungsentwicklung lebt von den Ideen, dem Engagement und der Ausdauer der beteiligten Beschäftigten. Unser herzlicher Dank gilt daher all denjenigen, die an der Umsetzung, Steuerung und Verbesserung des Programms tagtäglich beteiligt sind! Der vorliegende Masterplan soll allen Beschäftigten und Interessierten in der (Fach-)Öffentlichkeit als Orientierung dienen und die Diskussion um Verwaltungsentwicklung in Bremen weiter voranbringen. In diesem Sinne wünschen wir eine informative Lektüre!
Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach Paragraf 59 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) vom 11. Dezember 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt. Schleswig-Holstein Seite 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 142)